Pauschalen und Tipps für die Anlage N der Einkommensteuererklärung

Arbeitnehmer zahlen ihre Einkommensteuer jeden Monat, wenn die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Sofern sie keine anderen Einkünfte haben und ihre Lohnsteuer anhand der Steuerklassen I oder IV (ohne Faktor) berechnet wird, sind sie in der Regel auch nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Aber: Die Abgabe einer Erklärung kann sich für viele Arbeitnehmer finanziell lohnen, wenn sie hohe Werbungskosten haben. Diese werden in der Anlage N der Steuererklärung angesetzt und mindern das zu versteuernde Einkommen. Je höher die Werbungskosten sind, desto mehr Geld gibt es vom Fiskus zurück.

 

Sofern Steuerzahler nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können sie derzeit noch die Erklärungen der Jahre 2013 bis 2016 abgeben. Für die Steuererklärung 2013 wäre der 31. Dezember 2017 der letztmögliche Abgabetermin. Erwarten Arbeitnehmer also für das Jahr 2013 eine Steuererstattung, können Sie noch bis Jahresende warten, da sie jeden weiteren Monat auch weitere 0,5 % Zinsen auf die Erstattung erhalten. Aber nicht den 31.12. verpassen, dann gäbe es gar nichts mehr für 2013 zurück.

 

Tipp: Steuerpflichtige müssen nicht alle Werbungskosten in der Anlage N mit Beleg nachweisen. An einigen Stellen dürfen sie Pauschalen ohne Einzelnachweis ansetzen – so wird das Ganze vereinfacht. In vielen Fällen ist der Ansatz der Pauschalen sogar finanziell vorteilhafter, als die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

 

Die Pauschalen im Überblick:

 

Pendlerpauschale

Für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zum Arbeitsplatz (Erste Tätigkeitsstätte) gestattet das Finanzamt einen Ansatz von 30 Cent pro Kilometer pro Arbeitstag. Hier werden also nicht die durch Hin- und Rückfahrt tatsächlich gefahrenen Kilometer akzeptiert, sondern nur jeweils nur eine Strecke pro Tag.

Bei einer 5-Tage-Woche werden in der Regel 230 Arbeitstage akzeptiert. Bei Lehrern werden meistens 192 Fahrten ohne Nachweis anerkannt.

 

Reisekosten

Haben Sie neben den Fahrten zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte weitere berufliche Fahrten zu anderen Zielorten mit Ihrem privaten Kraftfahrzeug gemacht, können Sie diese ebenfalls ansetzen.

Hier akzeptiert das Finanzamt 30 Cent Kosten pro tatsächlich gefahrenem Kilometer, also sowohl Hin- als auch Rückfahrt, allerdings nur, wenn Sie die Fahrtkosten auch tatsächlich selbst getragen haben. Fahrtkosten, die Ihr Arbeitgeber Ihnen bereits steuerfrei erstattet hat, können Sie nicht mehr ansetzen.

Haben Sie Reisekosten anzusetzen, sollten Sie Ihrer Steuererklärung eine einfache und übersichtliche Aufstellung der relevanten Fahrten beilegen.

 

Arbeitsmittel

Für Arbeitsmittel kann man eine Pauschale von 110 Euro pro Jahr ansetzen. Darunter fallen Büromaterial, Werkzeug, Berufsbekleidung, Büromöbel, PC, Fachliteratur.

Falls die tatsächlichen Kosten für Arbeitsmittel höher sind, sollte man diese anhand von Belegen nachweisen und angeben. Die Pauschale kann dann natürlich nicht mehr abgezogen werden.

 

Kontoführung

Für die Kosten der Kontoführung können ohne Nachweis 16 Euro angesetzt werden.

 

Berufsbedingter Umzug

Steht bei Ihnen aus beruflichen Gründen ein Umzug an? Zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder aufgrund einer erheblichen Zeitersparnis (mindestens eine Stunde pro Arbeitstag) durch die kürzere Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz?

In diesem Fall können Sie die Umzugskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Es wird zwischen „Umzugskosten“ und „sonstigen Umzugskosten“ nach dem Bundesumzugskostengesetz entschieden.

„Umzugskosten“ sind Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen, Maklergebühren bei Mietimmobilien, doppelte Mietzahlungen, Kosten für den Transport des Hausrats, Reparatur von Transportschäden, Anschaffung eines Kochherds und Nachhilfekosten für die Kinder. Diese Kosten müssen dem Finanzamt tatsächlich belegt werden.

Darüber hinaus gibt es „sonstige Umzugskosten“ wie die Renovierung der alten Wohnung, Trinkgeld und Verpflegung für Umzugshelfer, Ändern von Vorhängen, Anbringen von Lampen, Einbau von Küchenmöbeln und -geräten, Ummeldung von Pkw und Telefon.

Die „sonstigen Umzugskosten“ müssen nicht einzeln belegt werden, sondern können pauschal abgezogen werden. Ledige dürfen 715 Euro ansetzen, Verheiratete 1429 Euro, für jede weitere Person im Haushalt können nochmal 315 Euro geltend gemacht werden.

 

Bewerbungskosten

Pro erstellter und versendeter Bewerbungsmappe können Sie 8,50 Euro ohne Nachweis ansetzen, für jede Onlinebewerbung 2,50 Euro.

 

Berufsbekleidung

Es gibt keine eigene Pauschale für die Anschaffung und Reinigung der Berufsbekleidung, da diese Kosten über die Arbeitsmittelpauschale bereits abgegolten sind. Deshalb kann es sich hier lohnen, die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Allerdings muss es sich um „typische Berufsbekleidung“ handeln, zum Beispiel Labormäntel, Ärztekittel, Uniformen, also solche Kleidungsstücke, die nicht dazu geeignet sind, auch privat getragen werden zu können. Krawatten und Anzüge sind beispielsweise keine typische Berufsbekleidung.

Die tatsächlichen Kosten der Reinigung dürfen Sie schätzen, wenn Sie Ihre Berufsbekleidung zu Hause waschen.

Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. hat für unterschiedliche Haushaltsgrößen die Kosten pro kg Wäsche errechnet. So verursacht ein Kilo Kochwäsche in einem Zwei-Personen-Haushalt beispielsweise Kosten von 0,50 Euro, das Trocknen im Ablufttrockner dieser Wäsche kostet 0,26 Euro. Diese Richtwerte sollten Sie bei der Berechnung Ihrer Reinigungskosten verwenden.

 

Verpflegungsmehraufwand

Wer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet, kann Mehraufwendungen für Verpflegung ansetzen, sofern er diese nicht von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommt.

Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit können Sie 12 Euro für diesen Tag ansetzen. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung gibt es für den An- und Abreisetag 12 Euro, für alle anderen Tage 24 Euro.

 

Telefonkosten

Sofern Sie Ihr Handy oder Festnetztelefon auch beruflich nutzen, können Sie bis zu 20 Euro pro Monat in Ihrer Steuererklärung angeben. Einen Anspruch auf Anerkennung dieser Pauschale haben Sie jedoch nicht. Eine berufliche Nutzung von 20 % der tatsächlichen Kosten wird meistens anerkannt, sofern Sie Ihre privaten Telefone auch tatsächlich beruflich nutzen.

Generell gilt hier: Je besser Sie Ihre berufliche Telefonnutzung belegen können, desto wahrscheinlicher anerkennt es das Finanzamt.

 

Arbeitnehmerpauschbetrag

Wenn die Summe Ihrer Werbungskosten (Pauschalen und Einzelnachweise) den Betrag von 1000 Euro übersteigen, ist es sinnvoll, die einzelnen Kosten anzugeben, da diese dann berücksichtigt werden.

Sofern die Kosten unter 1000 Euro bleiben, kann man sich die Arbeit des Belegsortierens sparen. Einen Werbungskostenbetrag in Höhe von 1000 Euro akzeptiert das Finanzamt bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit immer pauschal und ohne jeglichen Nachweis. Das ist der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag.

Dieser ist bei der Berechnung der Lohnsteuer allerdings auch schon berücksichtigt, so dass sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in diesen Fällen in der Regel nur dann lohnt, wenn Sie noch andere Kosten geltend machen können (z. B. außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Sonderausgaben, etc.).