Geschenke, Geschenke, Geschenke

Schenken ist etwas Schönes, weil man seinen Liebsten eine Freude machen kann. Beschenkt werden ist mindestens genauso schön.  Mit einem kleinen Geschenk kann man nichts verkehrt machen, man stiftet Freude, Dankbarkeit und Aufmerksamkeit. Negative Wirkungen ausgeschlossen. Denkste! Sobald das Finanzamt ins Spiel kommt, ist Schenken gar nicht mehr so einfach und kann sogar beim Beschenkten zu Ärger mit dem Fiskus führen.

 

 

Eine Flasche Wein an den Geschäftspartner zu Weihnachten ist unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Jedoch muss der Beschenkte den Wert dieses Geschenkes auch als Einnahme versteuern. Dies fällt oft erst im Nachhinein bei einer Betriebsprüfung auf und die Freude über den Pinot Noir weicht in diesen Fällen oft der Verärgerung über die unerwartete Steuerpflicht. Da auch der Schenker sicher kein Interesse daran hat, dass sein Geschenk beim Beschenkten zu mehr Ärger als Freude führt, kann er den Beschenkten beim Finanzamt mit der Bezahlung einer pauschalen Steuer „freikaufen“. Aber alles der Reihe nach...

 

Geschenke unter 10 Euro, Streuartikel

 

Geschenke mit einem Wert unter 10 Euro (Nettowert bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkers) dürfen beim Schenker als Betriebsausgabe abgezogen werden, unterliegen keinen besonderen Aufzeichnungspflichten und müssen vom Beschenkten auch nicht als Betriebseinnahme versteuert werden. Alles #taxiteasy so weit ;-)

 

Geschenke zwischen 10 und 35 Euro

 

Geschenke bis 35 Euro pro Person und pro Jahr sind beim Schenker als Betriebsausgabe abzugsfähig.  Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern gilt der Nettowert des Geschenkes, bei Unternehmern ohne Vorsteuerabzugsberechtigung (z.B. Ärzte) gilt der Bruttowert. Wird der Wert von 35 Euro um 1 Euro überschritten, sind die kompletten 36 Euro nicht abzugsfähig.

Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten dieser Geschenke: Sie müssen in der Buchhaltung gesondert aufgezeichnet werden, also auf einem separaten Konto gebucht werden. Zusätzlich muss zu jedem Geschenk der Empfänger notiert werden.

Sollte der Empfänger Privatkunde sein, hat er das Geschenk nicht als Einnahme zu versteuern, weil es bei ihm nicht in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen steht. Ist er aber selbst Unternehmer, muss er den Wert des Geschenkes als Einnahme versteuern. Möchte der Schenker ihm diese Steuerpflicht ersparen, kann er ihn in Form einer 30-prozentigen pauschalen Steuer beim Finanzamt freikaufen.

 

Geschenke über 35 Euro

 

Geschenke über 35 dürfen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Sind diese Geschenke jedoch beim Empfänger betrieblich und nicht privat veranlasst, entsteht auch hier beim Empfänger eine Steuerpflicht, obwohl die Ausgaben beim Schenker nicht abgezogen werden dürfen. Diese Inkonsistenz kann insbesondere in zwei Fällen vermieden werden

  1. Das Geschenk ist auch privat veranlasst, weil zwischen Schenker und Beschenktem auch eine private Beziehung besteht und nicht ausschließlich eine berufliche. Dann taucht das Geschenk weder in der Buchhaltung des Einen noch des Anderen auf und ist auch für das Finanzamt nicht interessant, da es auf beiden Seiten der privaten Lebensführung zuzuordnen ist.
  2. Das Geschenk mit einem Wert von über 35 Euro kann beim Schenker auch dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn es vom Beschenkten ausschließlich beruflich genutzt werden kann, z.B. schenkt der Steuerberater seinem Mandanten, der Berufsfotograf ist, ein neues Objektiv für 200 Euro. Der Steuerberater darf dieses Geschenk trotz Überschreiten der 35-Euro-Grenze als Betriebsausgabe abziehen. Die Pflicht des Fotografen, das Geschenk als Einnahme zu versteuern, bleibt natürlich bestehen, es sei denn der Steuerberater übernimmt die pauschale Steuer in Höhe von 30 % und kauft ihn frei.

Anmerkungen zur pauschalen Steuer (30%):

  •  Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Steuer ist immer der Bruttowert des Geschenkes.
  • Sollte der Schenker die pauschale Steuer für den Beschenkten übernehmen, stellt sich die Frage, ob die übernommene Steuer auch ein Teil des Geschenkes ist. Ein Geschenk von 34 Euro wäre in diesem Fall nicht abzugsfähig, weil der Wert inkl. der pauschalen Steuer 44,20 € beträgt. Der Bundesfinanzhof sieht das genau so, die Finanzämter vertreten hingegen die Auffassung, dass die pauschale Steuer kein Teil des Geschenkes ist. In der Regel wird also das 35-Euro-Geschenk als Betriebsausgabe durchgehen. Wer ganz sicher gehen will, sollte sich aber lieber die Grenze von 26,92 € merken.
  • Der Schenker ist verpflichtet, dem Beschenkten mitzuteilen, dass er die pauschale Steuer bereits entrichtet hat und das Geschenk somit nicht mehr zu versteuern ist.
  • Zur pauschalen Steuer von 30 % kommen noch Soli und ggf. Kirchensteuer hinzu.
  •  Die Wahrnehmung der pauschalen Besteuerung durch den Schenker ist ein Wahlrecht, jedoch ist es für jedes Jahr einheitlich für alle Geschenke an Kunden und Geschäftspartner auszuüben.

Fazit:

Der Unternehmer muss sich grundsätzlich überlegen, ob er seine Kunden / Geschäftspartner uneingeschränkt beschenken möchte, dann muss er das Wahlrecht zur pauschalen Besteuerung ausüben. Dies ist vor allem dann zu empfehlen, wenn die Geschenke überwiegend an Geschäftsleute gehen, die selbst Einnahmen erzielen, da man diesen im Rahmen eines Geschenkes keine zusätzliche Steuerpflicht schenken möchte.

Gehen fast alle Geschenke des Unternehmers an Privatkunden, kann es sinnvoll sein, auf die pauschale Besteuerung zu verzichten, da bei den Privatkunden durch das Geschenk gar keine Steuerpflicht entsteht.

 

Geschenke an Arbeitnehmer sind wieder ein ganz anderes Thema, dazu mehr in einer nächsten Ausgaben von #taxiteasy.