Ehegattenveranlagung, Splittingtarif

Die in Deutschland übliche gemeinsame Veranlagung von Ehegatten geht historisch bis auf das preußische Einkommensteuergesetz von 1891 zurück. Wir sehen also: Die aktuelle #taxiteasy-Ausgabe beschäftigt sich mit einem echten Klassiker des deutschen Einkommensteuerrechts ;-)

 

Was steckt dahinter?

Die aktuelle Funktionsweise von Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting existiert unverändert seit 1958. Hintergrund war, dass die Alleinverdienerehe bei gleichem Familieneinkommen steuerlich nicht schlechter gestellt werden sollte als die Ehe, in der beide Partner arbeiteten. Die Bundesregierung sah in dieser Regelung „eine besondere Anerkennung der Funktion der Ehefrau als Hausfrau und Mutter“ und wollte so Familieneinkommen begünstigen.

 

Wie funktioniert die steuerliche Begünstigung?

Der Einkommensteuertarif ist in Deutschland progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass geringe Einkommen mit einem geringeren Steuersatz besteuert werden als hohe Einkommen. Jeder Steuerpflichtige hat einen Grundfreibetrag von 9.000 €. Die ersten 9.000 € Einkommen werden also bei allen Steuerpflichtigen gar nicht besteuert. Der Bereich zwischen 9.000 € und 55.000 € wird mit einem stetig wachsenden Steuertarif besteuert. Der Tarif steigt von 0 % bis hin zu 42 %. Im Schnitt wird dieser Bereich des Einkommens etwa mit 30 % Einkommensteuer belastet, ich nenne es hier für Erklärungszwecke einen mittleren Steuersatz.  Alles was der Steuerpflichtige mehr als 55.000 € verdient wird einem sehr teuren Steuersatz besteuert und zwar mit dem Spitzensteuersatz von 42 %.

Beispiel: In einer Ehe bringt die Frau 100.000 € im Jahr nach Hause und der Mann kümmert sich um Haushalt und Kinder. Ohne Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting müsste die Frau ihre ersten 9000 € gar nicht besteuern (Grundfreibetrag), 46.000 € unterlägen dem mittleren Steuersatz von etwa 30 % und die restlichen 45.000 unterlägen dem sehr teuren Steuersatz von 42 %. Das Ehegattensplitting verteilt nun aber das Einkommen auf beide Ehepartner. Das heißt, dass die Familie auch den Grundfreibetrag und die mittleren Steuersätze des Ehemannes nutzen kann. So werden dann 18.000 € gar nicht besteuert und der komplette Rest mit einem mittleren Steuersatz. Der sehr teure Spitzensteuersatz wird gar nicht angewendet. In diesem Fall spart die Familie etwa 9000 Euro Einkommensteuer pro Jahr.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen zu können, müssen an mindestens einem Tag im Jahr folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Paar muss gesetzlich verheiratet sein (Trauschein)
  • Das Paar darf nicht dauernd getrennt leben. Eine vorübergehende örtliche Trennung der Wohnsitze aus z.B. beruflichen Gründen ist nicht schädlich, hier geht es vielmehr um eine tatsächliche Trennung der Ehe, auf die nach einem Jahr in der Regel die Scheidung folgt.

Sollten Sie also am 31.12.2018 heiraten, dürfen Sie sich noch für das ganze Steuerjahr 2018 gemeinsam veranlagen lassen.

 

Ist die gemeinsame Veranlagung immer so viel günstiger?

Nein. Der Fall oben ist das Paradebeispiel: Ein Ehepartner verdient das ganze Familieneinkommen, der andere hat keine Einkünfte. Hier entfaltet das Ehegattensplitting seine ganze Wirkung. Je näher die Einkommen beieinander liegen, desto geringer ist die Auswirkung. Bei gleich hohen Einkommen ist das Splitting ohne Vorteil, da das Einkommen bereits ohne Splitting optimal auf beide Partner verteilt ist. Wenn beide Ehepartner ein Jahreseinkommen von über 55.000 € pro Jahr haben, hat das Splitting ebenfalls gar keine Auswirkung mehr, da beide ihre steuerfreie Zone und ihre mittleren Steuersätze schon vollständig ausgeschöpft haben.

 

Kann die Einzelveranlagung manchmal auch günstiger sein?

Ja, es gibt sogar ein paar Ausnahmen, in denen die Einzelveranlagung günstiger sein kann. Diese können auftreten, wenn bei einem Ehepartner hohe Lohnersatzleistungen, hohe außergewöhnliche Belastungen, eine Abfindung oder Verluste vorliegen. In der Regel lässt sich über die Steuersoftware ausrechnen, welche Veranlagungsform günstiger ist. 

 

Gilt das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat dies am 7. Mai 2013 entschieden.

 

Sonst noch etwas?

Unter diesem Link kann man sich die Auswirkungen des Ehegattensplittings ausrechnen lassen.