Was kann ich tun? Wer hilft mir? Aktuelle Hilfen für Unternehmen vom Staat:

Ich nutze die Fastenzeitzeit seit einigen Jahren, um nach Karneval 6 Wochen lang auf Alkohol zu verzichten. Das erste kalte Bier am Ostersonntag schmeckt dann besonders gut. Wir befinden uns mitten in der Fastenzeit. Und es war noch nie so wichtig wie jetzt, dass wir auf viele Dinge, die wir lieb gewonnen haben, verzichten. Weil wir wissen, dass es jetzt auf Solidarität, Vernunft und Nächstenliebe ankommt. Jeder tut, was er kann und vor allem lässt jeder auch bleiben, was er kann. Ich wünsche mir, dass wir in einem Jahr zurückblicken auf diese Zeit und sagen können: „Toll, wie damals jeder jedem geholfen und eigene Interessen hinten angestellt hat.“ Seid nett, verständnisvoll und hilfsbereit. Immer. Dann trinkt die ganze Welt bald wieder zusammen das erste kalte Bier und das wird schmecken wie noch nie!

Aber nicht nur gegenseitige gesellschaftliche Hilfe und Engagement ist wichtig. Der Staat hat einige Hilfen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen auf den Weg gebracht. Darum soll es im aktuellen Blogbeitrag gehen.

Wir versuchen immer wieder, diesen Artikel zu aktualisieren, wenn wir neue Kenntnisse haben. Da sich aber gerader jeden Tag sehr viel ändert, wird nicht immer alles zu 100 % aktuell sein.

 

1. Soforthilfen

Am Montag, dem 23.3.2020, hat die Bundesregierung die Soforthilfen für Freiberufler und Selbständige mit bis zu 10 Mitarbeitern auf den Weg gebracht. Es handelt sich hier um einen Zuschuss, kein Darlehen. Dieses Geld muss nicht zurück gezahlt werden. Die Auszahlung ist aber an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Ihr seid in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona. Wenn es die wirtschaftlichen Schwierigkeiten schon vor dem 11.3.2020 gab, seid Ihr nicht antragsberechtigt.
  • Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass aufgrund von Corona ist von Euch zu versichern. Die Überprüfung Eurer Versicherung findet später statt, damit jetzt eine schnelle und unbürokratische Auszahlung stattfinden kann. Also nehmt bitte die Voraussetzung der Existenzbedrohung ernst. Erstens, weil die Hilfe dort ankommen soll, wo sie gebraucht wird und zweitens, weil ihr später geprüft werdet und ein Subventionsbetrug strafrechtliche Konsequenzen für Euch haben wird. Außerdem muss eine Überkompensation in Zusammenhang mit anderen Corona-Hilfen später zurück gezahlt werden.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 9.000 € bei Betrieben mit bis zu 5 Vollzeit-Beschäftigten und bis zu 15.000 € bei bis zu 10 Vollzeit-Beschäftigten. Der Zuschuss ist in der Einkommensteuererklärung 2020 zu versteuern. Die Mittel werden durch den Bund bereit gestellt, die Umsetzung obliegt den Behörden in den Ländern und Kommunen. Die Antragstellung erfolgt in allen Ländern weitestgehend digital und ist ab sofort möglich.

 

Weitere Informationen Rheinland-Pfalz

Weitere Informationen NRW 

Weitere Informationen Hessen

 

Die meist gestellte Frage meiner Mandanten zur Soforthilfe in den letzten Wochen war, ob die Soforthilfe nur die betrieblichen laufenden Kosten decken soll oder auch die privaten Kosten für Wohnungsmiete, Krankenversicherung oder Nahrungsmittel. Ein selbständiger Freiberufler oder Künstler hat wenig bis gar keine betrieblichen Kosten, die er aufgrund seines Umsatzeinbruchs aufgrund von Corona nicht mehr bezahlen kann. Sein Hauptkosten sind die oben genannten, privaten Kosten, die er wegen fehlender Einnahmen nicht mehr begleichen kann. Hier gibt es eine klare Ansage vom Bundeswirtschaftsministerium, wie die Soforthilfe eingesetzt werden soll. Es sollen ausschließlich betriebliche Kosten erstattet werden, keine privaten. Für die Kosten der privaten Lebensführung muss die Grundsicherung beantragt werden. Der Zugang zur Grundsicherung wurde aber im Zuge von Corona ebenfalls erleichtert. Zum Beispiel findet in den ersten 6 Monaten keine Vermögensprüfung statt und im gleichen Zeitraum werden Ausgaben für Heizung und Unterkunft in tatsächlicher Höhe erstattet. Weiter Informationen findet Ihr auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

 

 

2. Kurzarbeiter-Geld

In vielen Branchen sind die Umsatzeinbrüche so stark, dass keine Aufträge da sind um die Mitarbeiter ausreichend zu beschäftigen. Der Staat springt dann mit Kurzarbeitergeld ein, wenn der Unternehmer seine Mitarbeiter trotz fehlendem Umsatz entlassen müsste, damit diese Arbeitsplätze in der Krise gehalten werden können.

 

Voraussetzungen:

  • Dein Unternehmen ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses vor Schwierigkeiten steht und sich daraus ein Arbeitsausfall ergibt. Aber auch hier sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zunächst in der Pflicht zu schauen, welche Möglichkeiten es vor dem Kurzarbeitergeld gibt. Gibt es offene Überstunden, die zunächst abgebaut werden können? Gibt es Resturlaubstage aus dem Vorjahr? Gibt es nicht verplante Urlaubstage aus dem aktuellen Jahr? Eventuell ist ein Arbeitnehmer sogar bereit, unbezahlten Urlaub zu nehmen, wenn er finanziell vorübergehend nicht auf sein Gehalt angewiesen ist.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass bei einem Drittel der Mitarbeiter der Arbeitsausfall größer als 10 % ist. Auch dies ist im Antrag glaubhaft zu machen.

Funktionsweise:

Das Kurzarbeitergeld wird vom Staat für die ausgefallene Arbeit gezahlt. Ist der Arbeitnehmer z.B. noch zu 50 % beschäftigt, bekommt er weiterhin 50 % seines Gehalts und 50 % Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts, bei im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Kindern beträgt es sogar 67 %. Der Staat übernimmt auch die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld. Lohnsteuer ist auf das Kurzarbeitergeld nicht zu zahlen, da es steuerfrei ist. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt beim Arbeitnehmer.

 

Anzeige und Antrag:

Wenn Ihr für den März noch Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen möchtet müsst ihr noch diesen Monat die Anzeige über Arbeitsausfall an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Daraufhin wird Euer Antrag bearbeitet und Ihr bekommt Eure Stammnummer und Ableitungsnummer zugeschickt. Diese Nummern braucht Ihr dann, um Euren Antrag auf Kurzarbeitergeld auszufüllen. Der Antrag wird rückwirkend nach Ablauf des Monats ausgefüllt und Ihr habt dafür bis zu drei Monate Zeit. 

Sofern wir Eure Lohnabrechnung erstellen, erfassen wir alle nötigen Daten zur Kurzarbeit im Lohnprogramm und das Programm erstellt dann automatisch den Antrag auf Kurzarbeit. Diesen schicken wir Euch zu, Ihr müsst ihn nur noch unterschreiben und per Post an die für Euch zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit senden.

Da der Antrag rückwirkend abgegeben wird, müsst Ihr als Arbeitgeber gegenüber Euren Arbeitnehmern finanziell in Vorleistung gehen. Die Erstattung des Kurzarbeitergeldes vom Staat geht dann später an den Arbeitgeber.

Sollte es in Eurem Unternehmen keinen Betriebsrat geben und im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer ist keine Zustimmung zur Kurzarbeit enthalten, müssen Eure Arbeitnehmer der Kurzarbeit schriftlich zustimmen. Auch dafür stellt die Bundesagentur für Arbeit ein Dokument zur Verfügung.

 

3. Steuerliche Entlastungen für Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium macht großzügige Zugeständnisse bei fälligen oder fällig werdenden Steuerzahlungen. Die Maßnahmen gelten bis zum 31.12.2020.

 

Stundung:

Jetzt oder demnächst fällige Steuerzahlungen können bis zum 31.12.2020 zinslos gestundet werden.

 

Vorauszahlungen:

Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen können aufgrund der Krise bis auf Null herabgesetzt werden. Die bereits gezahlte Umsatzsteuersondervorauszahlung 2020 könnt Ihr Euch wieder erstatten lassen. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotzdem bestehen.

Für die zinslose Stundung und Herabsetzung der Vorauszahlungen gibt es einen Vordruck der Finanzämter, der auszufüllen, zu unterschreiben und an das zuständige Finanzamt zu schicken ist. Dieser Vordruck unterscheidet sich in den Bundesländern marginal, deshalb gibt es wieder einen Link für Version aus RLP und einen für die Version aus NRW.

Die Beantragung der Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2020 läuft elektronisch über Elster: Hier haben die Finanzverwaltung RLP und NRW Anleitungen online gestellt. Wir können aber auch gerne bei diesem Antrag behilflich sein.

 

Vollstreckung:

Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 zudem auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten.

 

Fristverlängerung:

Es gibt bzgl. Fristverlängerungen keine offizielle Regelung. Aber nachdem, was wir bisher mitbekommen haben, zeigen sich viele Finanzämter auch hier großzügig.

 

Solltet Ihr eine dieser Erleichterungen in Anspruch nehmen wollen, sprecht uns bitte darauf an. Eventuell haben wir in der Zwischenzeit schon konkretere Informationen und können Euch sagen, an wen genau und in welcher Form Ihr Euch wenden müsst, oder ob wir das vielleicht besser direkt für Euch regeln. Wir kümmern uns dann darum. Aber auch hier gilt bitte: Nicht einfach nur auf den Zug aufspringen. Wer seine Dinge selbst regeln kann, sollte das weiterhin tun.

 

4. Corona Bonus für Angestellte 

 

Ihr dürft Euren Mitarbeitern zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 einen steuerfreien Bonus in Höhe von 1.500 Euro auszahlen. Sozialversicherung fällt ebenfalls nicht an, der Bonus kommt also brutto gleich netto in voller Höhe beim Mitarbeiter an. Die Regelung gilt für alle Berufe und Branchen, es wird nicht unterschieden, welche Arbeitnehmer mehr oder weniger durch die Auswirkungen der Corona Krise belastet sind.

Voraussetzung ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt wird und nicht bestehendes Gehalt in Bonus umgewandelt wird. Auch ein vereinbarter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld fällt nicht unter diese Regelung. Es muss sich tatsächlich um einen zusätzlichen Bonus handeln. Weitere Voraussetzung ist, dass der Bonus im Lohnkonto aufgezeichnet wird, also auch auf der Lohnabrechnung des Mitarbeiters als entsprechender Bonus ausgewiesen wird.

Die Regelung wurde im Rahmen einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzminsteriums bekanntgegeben, es ist also kein Gesetz erlassen worden. Vor einem Finanzgericht könnte der Bonus also wieder gekippt werden. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Finanzämter einheitlich der Anweisung ihres Ministeriums folgen und es hier nicht zum Streit kommen wird.

 

5. Hilfe für Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe

 

Mit dem „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ werden die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen. Unter dieser Regelung fielen in der ersten Gesetzesversion, die am 27.3.2020 verabschiedet wurde auch die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. Da in Zeiten von Covid19 wesentlich weniger Patienten aus Angst vor dem Virus einen Arzt aufsuchen, haben die Arztpraxen teilweise erhebliche Umsatzeinbrüche. Diese Umsatzeinbrüche sollen mit dem genannten Gesetz aufgefangen werden.

Das Gesundheitsministerium hat zudem angekündigt, auch Zahnärzte und andere Heilberufe wie Logopäden und Physiotherapeuten im Rahmen dieser Regelung zu unterstützen. Hier wird sich sicher in den nächsten Tagen noch etwas entwickeln. Auch bezüglich der praktischen Umsetzung dieser Hilfen wird es sicher noch weitere Informationen geben, die wir bei Zeiten hier veröffentlichen werden.

 

 

6. Entschädigung bei Quarantäne

Es gibt ein Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG). In § 56 dieses Gesetzes ist die Entschädigung geregelt, sobald jemandem verboten wird, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, also zum Beispiel im Quarantäne-Fall. Es gibt zwei Fälle: Arbeitnehmer ist unter Quarantäne oder der ganze Betrieb ist unter Quarantäne.

 

a)     Quarantäne-Anordnung für einen Mitarbeiter:

Der Arbeitgeber muss zunächst das Gehalt seines Mitarbeiters weiterzahlen, bekommt das aber im Nachhinein in voller Höhe von den Gesundheits-Behörden erstattet. Ab der 7. Woche bekommt der Mitarbeiter Krankengeld. Dies wird nicht mehr in Höhe des Gehalts bezahlt, unterliegt dafür aber auch nicht der Einkommensteuer, sondern nur dem Progressionsvorbehalt.

 

b)     Quarantäne Anordnung für den ganzen Betrieb:

Auch Selbständige sind durch § 56 IfSG abgesichert. Die ersten 6 Wochen wird auch hier der Verdienstausfall erstattet. Seinen üblichen Verdienst weist der Steuerpflichtige der Behörde durch den Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr nach. Die darin ausgewiesenen Einkünfte werden durch 12 geteilt, um den Monatsverdienst auszurechnen. In der Regel liegen für das letzte Kalenderjahr noch keine Einkommensteuerbescheide vor. Wir hatten hier bisher noch keinen Fall, würden aber versuchen, der Behörde ein vorläufiges Einkommen aufgrund der hier vorliegenden Zahlen zu bescheinigen und möglichst schnell die Einkommensteuererklärung 2019 nachzuziehen. Wir wissen noch nicht, ob die Behörde sich dann lieber an den von uns vorgelegten Zahlen 2019 oder am Einkomensteuerbescheid 2018 orientiert. Wir halten Euch aber auf dem Laufenden, sobald wir erste Erfahrungen gemacht haben. Sollten diese Erstattungen nicht ausreichen und eine Existenzgefährdung drohen, können weitere Aufwendungen von der zuständigen Behörde auf Antrag erstattet werden.

 

In beiden Fällen gilt: Zu allererst seid Ihr als Arbeitgeber in der Verantwortung, Eurem Team Home-Office Arbeitsplätze einzurichten, sofern dies möglich ist. Wer zu Hause weiter arbeiten kann, sollte das tun und keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen. Also stattet Eure Mitarbeiter jetzt schon entsprechend aus, die Quarantäne kann schneller kommen als man denkt.

Es gibt auch weitere Ideen, sich selbst zu helfen. Sprecht z.B. mit Euren Vermietern, ob Sie einen Beitrag zu der Situation leisten können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diejenigen, die Eigentum besitzen und es vermieten, es sich besser leisten können als ihr, wenn die Miete mal ausgesetzt oder gestundet wird. Dies soll auf keine Fall als eine pauschale Forderung an alle Vermieter verstanden werden. Eine Vermietung kann auch immer eine existenzielle Altersvorsorge oder Einnahmequelle sein, von der der Vermieter abhängig ist. Sprecht einfach miteinander und schaut, wer was leisten kann.

 

7. KfW Darlehen

Um Liquiditäts-Engpässe zu vermeiden, wird die KfW-Bank in die Lage versetzt Krisendarlehen zu vergeben. Hier sind wir allerdings nicht der richtige Ansprechpartner. Sollten bei Euch die Liquiditätsprobleme existenzgefährdende Ausmaße annehmen, nehmt bitte Kontakt mit Eurer Hausbank auf. Dort erhaltet Ihr Informationen und Zugang zu den Krediten der staatlichen KfW-Bank.