Nimm's Rad!

E-Bikes werden immer bezahlbarer und sind bei vielen Menschen im Alltag inzwischen sehr beliebt. Zudem gibt es auch steuerliche Anreize, diese Fahrräder beruflich einzusetzen.

 

Wo genau liegt der steuerliche Vorteil?

Wenn Sie als Unternehmer ein E-Bike kaufen und dieses zu mehr als 10 % betrieblich nutzen, können Sie es Ihrem Betriebsvermögen zuordnen. Durch die Zuordnung zum Betriebsvermögen dürfen Sie im ersten Schritt alle Kosten des Bikes komplett als betriebliche Kosten ansetzen. Früher mussten Sie jedoch im zweiten Schritt den Anteil der Privatnutzung des Rads versteuern, zum Beispiel über die 1-%-Methode.

An dieser Stelle räumt der Gesetzgeber aktuell einen steuerlichen Vorteil ein. Wenn Sie seit dem 1.1.2019 ein e-Bike angeschafft haben, müssen Sie mindestens bis Ende des Jahres 2021 (vermutlich sogar Ende 2030, siehe unten) keine Privatnutzung versteuern. Die Kosten für das Fahrrad sind damit vollständig betrieblich abzugsfähig, egal wie hoch die Privatnutzung tatsächlich ist.

 

Ok, gut. Wo ist der Haken?

Die steuerliche Begünstigung von e-Bikes war bislang noch bis 2021 begrenzt. Allerdings steht im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2019, dass die Regelung bis 2030 verlängert wird. Am 7.11.2019 hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet, Stand heute fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrats.

 

Kein wirklicher Haken. Was muss ich noch wissen?

Die Befreiungsvorschrift gilt nur für die Einkommensteuer. Sollte der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sein, muss er die Privatnutzung weiterhin der Umsatzsteuer unterwerfen. Da er aber beim Kauf die gezahlte Vorsteuer bereits vollständig erstattet bekommen hat, sollte die vergleichsweise geringe Umsatzsteuer auf die Privatnutzung keine große Rolle spielen.

 

Welche Fahrräder fallen eigentlich unter diese Regel?

Begünstigt sind nur E-Bikes bis zu einer elektronisch unterstützten Geschwindigkeit von 25 km/h, die sogenannten Pedelecs. Fahrräder ohne Elektroantrieb fallen selbstverständlich auch unter die genannten Begünstigungen. Nicht begünstigt sind hingegen S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren und daher als Kleinkrafträder gelten.

 

Ich bin kein Unternehmer, sondern Arbeitnehmer. Kann ich auch von der Begünstigung profitieren?

Ja. Unternehmen können Ihren Angestellten E-Bikes als Dienstfahrräder zur Verfügung stellen. Das Unternehmen hat den vollen steuerlichen Abzug der Kosten, der Arbeitnehmer muss die erhaltene Leistung „Fahrradüberlassung“ nicht versteuern (zumindest bis Ende 2021, sehr wahrscheinlich bis 2030, siehe oben). Wenn Sie also gerade ohnehin überlegen, sich ein e-Bike anzuschaffen, nehmen Sie den Vorschlag doch mit in die nächste Gehaltsverhandlung. Das Unternehmen profitiert vom vollen Abzug der Kosten und Sie müssen einen Teil Ihrer Gehaltserhöhung nicht versteuern. Wichtig ist aber, dass es sich dabei nicht um eine Gehaltsumwandlung eines bereits vertraglich festgelegten Gehalts handelt. Die Nutzungsüberlassung muss zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt werden. Weitere Beispiele zu steuerfreien Gehaltsbestandteilen finden Sie in einem anderen #taxiteasy-Blogbeitrag.

 

Gelten die Steuervorteile auch für E-Scooter oder nur für Fahrräder?

E-Scooter dürfen erst seit Juni 2019 auf Deutschlands Straßen fahren. Eine spezielle steuerliche Regelung für diese Fahrzeuge gibt es daher leider noch nicht. Von der hier beschriebenen Fahrrad-Begünstigung werden sie leider auch nicht erfasst, weil sie nicht als Fahrräder, sondern als Kraftfahrzeuge gelten. Wird also ein E-Scooter betrieblich angeschafft und vom Unternehmer genutzt oder dem Arbeitnehmer überlassen, ist die private Nutzung zu versteuern. Mit der pauschalen Methode müssen derzeit 0,5 % (bald vermutlich nur noch 0,25 %) vom Bruttolistenpreis pro Monat (Regelung für elektronische Kraftfahrzeuge) versteuert werden. Es ist aber auch möglich, den privaten Nutzungsanteil anhand eines Fahrtenbuchs exakt zu ermitteln.